Für den Erbschein: Zum Notar oder zum Gericht?
Zuletzt aktualisiert: 22. Juni 2023 · 4 Min. Lesedauer
von Dr. Martin Thelen
Der Verlust eines nahestehenden Menschen bringt nicht nur tiefen Schmerz mit sich, sondern auch eine gewisse organisatorische Belastung. Verträge müssen gekündigt, Anträge gestellt und Behördengänge erledigt werden. Oftmals müssen sich die Erben auch um die Beschaffung eines Erbscheins kümmern.
Was genau ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das als Nachweis für die Erbfolge dient. Er bestätigt, wer die rechtmäßigen Erben einer verstorbenen Person sind und welchen Anteil sie am Nachlass erhalten.
Wann wird ein Erbschein benötigt?
Ein Erbschein wird vor allem dann benötigt, wenn der Nachlass eine Immobilie beinhaltet. Durch den Tod wird das Grundbuch unrichtig, daher besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine Berichtigung des Grundbuchs vorzunehmen. Es empfiehlt sich, dies zeitnah zu erledigen, da innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall keine Gerichtskosten für die Grundbuchberichtigung anfallen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt dieses Kostenprivileg.
Wenn der Verstorbene ein Unternehmen besaß, muss in der Regel auch das Handelsregister korrigiert werden. Auch hierfür wird ein Erbschein benötigt. Zudem verlangen Banken, Versicherungen und Vermieter häufig die Vorlage eines Erbscheins.
Wie beantragt man einen Erbschein?
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Zuständig ist das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen.
Um den Erbschein zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Dies kann sowohl bei Gericht als auch bei einem Notar erfolgen. Die Kosten dafür sind identisch (siehe Beispiel unten). Es ist jedoch erfahrungsgemäß oft schneller möglich, einen Termin bei einem Notar zu bekommen.
Besser vorbeugen mit einem notariellen Testament!
Viele Menschen wissen nicht, dass ein Erbschein in der Regel entbehrlich ist, wenn der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlassen hat. Das zeigt, dass man durch die Errichtung eines Testaments beim Notar später Zeit und Geld sparen kann. Das ist einer der vielen Vorteile eines notariellen Testaments (lesen Sie hierzu auch unseren weiteren Ratgeber-Beitrag).
Beispiel: Die Eheleute Matthias und Eva setzen sich mit einem eigenhändigen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Kinder Max und Marie zu Schlusserben ein. Ihr Vermögen beträgt 600.000 Euro. Es besteht hauptsächlich aus einer Immobilie, das Matthias von seinen Eltern geerbt hat. Matthias stirbt und seine Ehefrau beantragt einen Erbschein. Dies verursacht Kosten in Höhe von etwa 2.190 Euro. Fünf Jahre später verstirbt auch Eva, und für den Erbschein, der von ihren Kindern beantragt wird, fallen erneut Kosten von ungefähr 2.190 Euro an.
Die Kosten für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute hätten einmalig 2.190 Euro zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer betragen. Das ergibt eine Kostenersparnis von 50 %.
Häufig gestellte Fragen
Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das als Nachweis für die Erbfolge dient. Er bestätigt, wer die rechtmäßigen Erben einer verstorbenen Person sind und welchen Anteil sie am Nachlass erhalten. Erforderlich ist ein Erbschein insbesondere, wenn zum Nachlass eine Immobilie oder ein Unternehmen gehören. Auch Banken, Versicherungen und Vermieter verlangen häufig einen Erbschein.
Ein Erbschein kann sowohl beim Notar als auch bei Gericht beantragt werden. Die Kosten sind hierfür identisch (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer). Nach Beantragung wird der Erbschein durch das zuständige Nachlassgericht erteilt, unabhängig davon, wo der Antrag gestellt wurde.
Die Kosten hängen vom Wert des Nachlasses ab. Für den Antrag auf einen Erschein sowie für dessen Erteilung entsteht jeweils eine 1,0-Gebühr, insgesamt als eine 2,0-Gebühr. Bei einem Nachlasswert von 600.000 Euro ergibt dies Kosten von 2.190 Euro (ggf. zuzüglich Auslagen und MwSt.).
Notar Dr. Martin Thelen
Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind für Sie da und stehen Ihnen gerne zur Seite.
Dr. Martin Thelen
Notar in Köln
Immobilienrecht
Unternehmensrecht
Erbrecht
Familienrecht
Artikel teilen!