Häufig gestellte Fragen

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf  häufig gestellte Fragen zu Notaren und ihrer Tätigkeit.

Allgemeine Fragen zum Notar

Notare sind Organe der vorsorgenden Rechtspflege. Sie werden vom Staat ernannt und haben ein öffentliches Amt inne. Ihre Tätigkeit dient dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und Streitigkeiten zu vermeiden. Sie werden gewissermaßen als „Richter im Vorfeld“ tätig. Während Richter erst ins Spiel kommen, wenn es bereits einen Rechtsstreit gibt, ist es Aufgabe von Notaren, Streit zu verhindern.

Bei besonders wichtigen Angelegenheiten im Leben schreibt der Gesetzgeber den Gang zum Notar vor. Damit folgt der Gesetzgeber dem Prinzip „Vorsorge ist besser als Nachsorge“. Es ist besser, sich im Vorfeld rechtlich beraten zu lassen, als später wegen Unwissenheit und rechtlicher Fehler zu streiten. Denn meist sind die Kosten für einen späteren Rechtsstreit deutlich höher als die Notarkosten. Zudem sind Streitigkeiten psychisch belastend.

Schlimmstenfalls kann ein Fehler bei wirtschaftlich bedeutenden Geschäften wie beispielsweise dem Hauskauf auch den finanziellen Ruin bedeuten. Daher sollen Notare Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen, indem sie die Beteiligten beraten und für diese einen rechtlich einwandfreien Vertrag aufsetzen.

Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist immer dann erforderlich, wenn das Gesetz sie vorschreibt. Die wichtigsten notariellen Zuständigkeiten liegen im Grundstücksrecht, Erb- und Familienrecht sowie Gesellschaftsrecht.

Im Grundstücksrecht sind Notare insbesondere Verträge über den Kauf und Verkauf von Immobilien sowie die Bestellung, Aufhebung und Änderung dinglicher Rechte an Grundstücken zuständig (insbesondere Grundschulden oder Nießbrauch). Im Familienrecht bedürfen vor allem Eheverträge (einschließlich Scheidungsfolgenvereinbarungen) sowie Adoptionen der notariellen Beurkundung. Im Erbrecht ist der Notar zuständig für die Beurkundung von Erbverträgen sowie von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen. Testamente können sowohl vor dem Notar errichtet als auch handschriftlich verfasst werden, wobei ein notarielles Testament mehrere Vorteile hat. Erbscheinsanträge können Sie ebenfalls vor dem Notar beurkunden lassen. Im Gesellschaftsrecht sind verschiedene Vorgänge beurkundungsbedürftig, insbesondere die Gründung einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG sowie Satzungsänderungen bei diesen Gesellschaften (insbesondere auch Kapitalerhöhungen). Ferner bedürfen alle Umwandlungsmaßnahmen der Beurkundung (auch bei Personengesellschaften). Anmeldungen zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister müssen stets notariell beglaubigt werden.

Die Ausbildung von Notaren ist zunächst dieselbe wie von Richtern: Erforderlich ist ein Studium der Rechtswissenschaften an einer Universität, das im Durchschnitt vier bis fünf Jahre dauert. Das Studium muss erfolgreich mit der Ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen werden. Es folgt ein zweijähriges Rechtsreferendariat, das mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung endet. Damit wird die Befähigung zum Richteramt erlangt, was Grundvoraussetzung für das Notaramt ist.

Anschließend unterscheidet sich der Werdegang von Notaren danach, ob sie hauptberuflicher Notar oder Anwaltsnotar werden. In Deutschland gibt es aus historischen Gründen beide Notariatsformen (siehe die Übersicht unter https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen). Im Rheinland besteht das hauptberufliche Notariat. Dort erfordert der Zugang zum Notaramt eine mehrjährige Ausbildung, den sogenannten Anwärterdienst. Die Aufnahme in diesen Dienst erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese. Chancen hat dabei nur, wer die juristische Ausbildung mit weit überdurchschnittlichen Ergebnissen abgeschlossen hat. Der Anwärterdienst dauert im Durchschnitt drei bis fünf Jahre. Während dieser Zeit gewinnt man als Notarassessor praktische Erfahrungen durch die Ausbildung bei verschiedenen Notaren, durch die Übernahme von Vertretungen und durch Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen.

Nach dem Anwärterdienst erfolgt die Ernennung zum Notar durch den Justizminister, wiederum nach dem Prinzip der Bestenauslese.

Notare werden vom Staat ernannt und sind Träger eines öffentlichen Amtes. Insoweit ähneln sie mehr dem Richter als dem Rechtsanwalt. Anders als Richter –und wie Rechtsanwälte – beraten Notare die Beteiligten. Im Unterschied zu Rechtsanwälten sind Notare dabei aber zur Neutralität verpflichtet. Notare beraten also unparteiisch und haben die Interessen aller Beteiligten im Blick. Ihre Aufgabe ist es, auf ausgewogene Regelungen hinzuwirken. Demgegenüber sind Rechtsanwälte Interessenvertreter. Wer seine Interessen einseitig gegenüber der anderen Seite durchsetzen und möglicherweise gar einen Prozess führen will, muss hierfür zum Rechtsanwalt. Notare sind dafür zuständig, das Entstehen solcher Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden.

Notare erhalten ihre Gebühren nicht für das Vorlesen der Urkunden, genauso wenig wie Richter für das Vorlesen ihrer Urteile bezahlt werden. Vielmehr findet der Großteil der notariellen Arbeit vor der Beurkundung statt, so wie bei Richtern die Leistung darin besteht, zu einem richtigen Urteil zu gelangen. In einigen Fällen erbringen Notare einen wesentlichen Teil der Leistung auch noch nach der Beurkundung.

Im Vorfeld ist es zunächst Aufgabe der Notare, den Sachverhalt zu erfassen, also die Vorstellungen, Wünsche und Ideen der Beteiligten abzuklären. Dabei beraten Notare und zeigen verschiedene Handlungsmöglichkeiten auf. Auf dieser Grundlage wird eine Urkunde entworfen, in der das Anliegen rechtlich einwandfrei umgesetzt wird. Haben die Beteiligten Änderungswünsche, werden diese eingearbeitet.

Nach der Beurkundung kümmern sich Notare um die sichere und zügige Abwicklung der Angelegenheit. Insbesondere übernehmen sie die Korrespondenz mit den Gerichten und Behörden und veranlassen alle erforderlichen Schritte. Das gilt vor allem für Immobiliengeschäfte: Notare holen die erforderlichen Erklärungen ein, überwachen die Kaufpreiszahlung und bewirken schließlich die Eintragung des Käufers im Grundbuch. Bei einer Unternehmensgründung sorgen Notare für die Eintragung im Handelsregister. Nach der Errichtung eines Testaments übernehmen sie die Eintragung im Zentralen Testamentsregister und geben die Urkunde in die sichere Verwahrung.

Fragen zum Ablauf eines Notartermins

Es steht Ihnen frei, welchen Notar Sie aufsuchen. Sie sind nicht verpflichtet, einen Notar in Ihrer Heimatstadt zu wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Angelegenheit einen Bezug zu der Stadt aufweist, in der der Notar seinen Amtssitz hat.

Beispiel: Sie wohnen in Wesseling und wollen ein Haus kaufen, das in Brühl liegt. Sie können den Notar frei wählen, also für die Beurkundung auch einen Notar in Köln aufsuchen.

Allerdings können Beurkundungen (also das Vorlesen, Erläutern und Unterschreiben der Urkunde) in aller Regel nur im sog. Amtsbereich des Notars stattfinden. Der Amtsbereich ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Sitz hat. Für Notare in Köln ist der Amtsbereich die Stadt Köln. Es ist dem Notar grundsätzlich nicht erlaubt, außerhalb seines Amtsbereichs zu beurkunden.

Beispiel: Sie hatten einen Unfall und liegen in Hürth im Krankenhaus. Wenn Sie eine Beurkundung im Krankenhaus wünschen, kann dies ein Notar in Köln grundsätzlich nicht vornehmen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug.

Solange aber eine Beurkundung im Büro des Notars stattfindet, ist es unerheblich, wo Sie wohnen, wo das Grundstück liegt, wo die Gesellschaft Ihren Sitz hat usw. Es gilt der Grundsatz der freien Notarwahl. Wollen Sie beispielsweise eine Gesellschaft mit Sitz in Hürth gründen, wo Sie auch wohnen, kann auch ein Kölner Notar beurkunden, solange die Beurkundung in Köln erfolgt.

Das Vorlesen bei der Beurkundung stellt sicher, dass Sie den Inhalt des Geschäfts und die Tragweite Ihrer Erklärungen genau kennen. Die Erfahrung lehrt, dass beim Vorlesen der Urkunde häufig noch Fragen aufkommen, die der Notar dann beantwortet. Auch unabhängig von Ihren Fragen erläutert der Notar beim Vorlesen der Urkunde noch einmal die wichtigsten Inhalte. Bei Bedarf werden noch letzte Änderungen am Text vorgenommen. Durch diesen Ablauf können Sie bei der Unterzeichnung des Vertrags sicher sein, dass alles genau Ihren Vorstellungen entspricht.

Im Grundsatz müssen die Beteiligten für die Beurkundung persönlich beim Notar erscheinen. Das ist auch sinnvoll, da ihnen dann der Inhalt der Urkunde vorgelesen wird (zur Bedeutung des Vorlesens siehe oben), Sie die Erläuterungen des Notars hören und letzte Fragen geklärt werden können.

Es kommt jedoch immer wieder vor, dass einzelne Beteiligte an einem persönlichen Erscheinen gehindert sind, etwa weil sie weit entfernt wohnen. In einem solchen Fall kann eine Partei auf ihren Wunsch auch vertreten werden. Dabei sollten sich die Beteiligten möglichst durch eine Vertrauensperson vertreten lassen (zum Beispiel durch einen Familienangehörigen oder einen Rechtsanwalt). Möglich ist auch eine Vertretung durch einen nicht bevollmächtigten Vertreter (vollmachtloser Vertreter). Dies kann die andere Vertragsseite und unter Umständen auch ein Notariatsmitarbeiter sein. Dann müssen Sie die Erklärungen dieses nicht bevollmächtigten Vertreters im Nachhinein genehmigen. Diese Nachgenehmigung muss in der Regel notariell beglaubigt werden, insbesondere bei einem Hauskauf. Für die Unterschriftsbeglaubigung können Sie dann jedoch einen Notar in Ihrer Nähe wählen.

Anders als ein Termin zur Beurkundung kann ein Besprechungstermin auf Wunsch auch online oder per Telefon vorgenommen werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Seit dem 1. August 2022 können im Gesellschaftsrecht Videobeurkundungen- und beglaubigungen durchgeführt werden. Das gilt für die Beurkundung zur Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sowie alle Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister. Hierfür hat die Bundesnotarkammer ein besonders gesichertes Videokommunikationssystem erstellt (weitere Informationen unter https://online-verfahren.notar.de). Die Videobeurkundung ist eine zusätzliche Option. Selbstverständlich können Sie sich auch weiterhin vor Ort beraten lassen.

In sonstigen Fällen muss die Beurkundung weiterhin in Präsenz stattfinden. Besprechungstermine können jedoch auf Wunsch stets auch online oder per Telefon vorgenommen werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Bei Bedarf, etwa aufgrund körperlicher Einschränkungen, können wir innerhalb Kölns auch Auswärtstermine vornehmen, etwa bei Ihnen zu Hause, im Krankenhaus oder im Heim. Außerhalb Kölns sind Auswärtstermine nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.

Bei Auswärtsterminen fällt nach dem Gesetz eine zusätzliche Gebühr von 50,- Euro pro angefangener halber Stunde an. Eine Besonderheit gilt bei Testamenten und Vorsorgevollmachten: Dann beträgt die Gebühr pauschal 50,- Euro unabhängig von der Dauer des Termins.

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung prüft der Notar anhand eines Lichtbildausweises lediglich die Identität der Person, die den Text unterzeichnet. Der Notar prüft jedoch nicht den Inhalt des Textes, sofern dies nicht ausdrücklich gewünscht wird. Es erfolgt also keine rechtliche Beratung. Der Inhalt des Textes muss auch nicht verlesen werden, weshalb Termine für eine Unterschriftsbeglaubigung in der Regel kurz sind.

Bei der Abschriftsbeglaubigung bescheinigt der Notar, dass die Abschrift einer Urkunde (= Kopie) mit dem vorgelegten Original übereinstimmt.

Eine Beurkundung erfasst hingegen den gesamten Inhalt der Urkunde. Sie ist mit einer umfassenden rechtlichen Beratung durch den Notar verbunden. Der Text der Urkunde muss dabei vollständig verlesen werden (zur Bedeutung des Vorlesens siehe oben).

Fragen zu Notarkosten

Notare sind selbständig tätig. Sie haben daher – anders als beispielsweise Richter – kein festes Einkommen.

Notare erhalten für ihre Tätigkeit Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Gebühren sind damit gesetzlich vorgeschrieben. Das notarielle Gebührensystem ist sorgfältig austariert. Es führt dazu, dass Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Das wird dadurch ausgeglichen, dass sie bei großen Geschäften höhere Gebühren vereinnahmen. Das notarielle Gebührensystem ist damit sozialverträglich ausgestaltet.

Das Gebührensystem führt im Regelfall dazu, dass Notare über ein gutes Einkommen verfügen. Dadurch soll ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gesichert werden. Zudem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die notarielle Tätigkeit anspruchsvoll ist und eine langjährige Ausbildung voraussetzt. Das Einkommen von Notaren ist mit dem von Personen mit ähnlicher Ausbildung vergleichbar, beispielsweise mit dem von Ärzten oder Rechtsanwälten in renommierten Kanzleien.

Die notariellen Gebühren sind abhängig vom Wert eines Geschäfts und damit nicht vom zeitlichen Aufwand. So ist beispielsweise bei einem Kaufvertrag der Kaufpreis und bei einem Testament das Vermögen des Erblassers entscheidend. Durch die Anknüpfung an den Geschäftswert und damit an die Leistungsfähigkeit der Beteiligten wird erreicht, dass jeder notarielle Tätigkeiten in Anspruch nehmen kann und zwar unabhängig von seinen Vermögensverhältnissen und der Komplexität der Angelegenheit. Auch wer nur über wenig Vermögen verfügt und ein rechtlich komplexes Anliegen hat, kann zum Notar gehen und erhält damit qualifizierten Rechtsrat. In solchen Fällen arbeiten Notare nicht kostendeckend, sind aber gesetzlich zum Tätigwerden verpflichtet. Sie müssen – anders als beispielsweise Rechtsanwälte oder Steuerberater –jede Angelegenheit und damit auch unrentable übernehmen. Das wird dadurch ausgeglichen, dass Notare bei wirtschaftlich bedeutenden Geschäften höhere Gebühren vereinnahmen können.

In den meisten Fällen ist eine Beratung beim Notar kostenfrei. Kommt es nämlich auf der Grundlage der Beratung zu einem Entwurf oder einer Beurkundung, ist die Beratung mit der Entwurfs- bzw. Beurkundungsgebühr abgegolten. Das gilt unabhängig davon, wie viele Beratungsgespräche der Notar geführt hat oder wie viele Stunden er an der Angelegenheit gearbeitet hat. Die Gebühren bleiben also gleich, auch wenn Sie eine weitere Beratung in Anspruch nehmen oder Änderungen am Entwurf wünschen. Es entsteht eine einheitliche Gebühr für den Entwurf bzw. die Beurkundung, die sich in der Regel nach dem Wert der Angelegenheit bestimmt (siehe oben). Die Beratungsgebühren sind damit in der Entwurfs- bzw. Beurkundungsgebühr inbegriffen, also „inklusive“.
Nur bei einer isolierten Beratung entstehen Beratungsgebühren, wenn der Notar also keinen Entwurf fertigt und keine Beurkundung vornimmt. Die Höhe der Beratungsgebühr ist dann vom Aufwand und der Komplexität sowie vom Vermögen der Beteiligten abhängig. Allgemeine Rechtsauskünfte vom Notar sind hingegen kostenfrei.

Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber.