Immobilienkauf: Bares ist nicht mehr Wahres

Zuletzt aktualisiert: 01. April 2023 · 2 Min. Lesedauer
von Dr. Martin Thelen

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Nur Bares ist Wahres, sagt der Volksmund. Doch beim Kauf einer Immobilie stimmt das nicht mehr. Denn seit dem 1. April 2023 gilt in Deutschland ein Barzahlungsverbot für Immobiliengeschäfte. Seitdem ist es verboten, den Kaufpreis – egal in welcher Höhe – bar zu bezahlen, wenn es um Immobilien geht.
Wird der Kaufpreis unzulässigerweise ganz oder teilweise bar erbracht, kann der Verkäufer insoweit weiter den Kaufpreis fordern. Der Käufer muss also den Kaufpreis erneut leisten und zwar unbar, also durch Banküberweisung. Der Käufer kann zwar die erfolgte Barzahlung zurückfordern. Er trägt dann allerdings das Risiko, dass das nicht gelingt, etwa wegen Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers.

Die Einhaltung des Barzahlungsverbots muss vom Notar überwacht werden. Hierzu müssen die Vertragsparteien dem Notar nachweisen, dass sie den Kaufpreis unter Beachtung des Barzahlungsverbotes erbracht haben. Möglich ist dies insbesondere durch die Vorlage von Bankbestätigungen oder (elektronischen) Kontoauszügen. Grundsätzlich darf der Notar die Eigentumsumschreibung auf den Käufer erst dann beantragen, wenn ihm der erforderliche Nachweis vorliegt. Es genügt nicht mehr, dass der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises bloß bestätigt. Verstöße gegen das Barzahlungsverbot oder die Nachweispflicht muss der Notar an die zentrale Anti-Geldwäsche-Einheit melden.

Aus diesen Gründen sind Barzahlungen beim Immobilienkauf unbedingt zu unterlassen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die bereits vor der Beurkundung erbracht werden. Solche Anzahlungen sind übrigens generell kritisch, auch wenn sie nicht bar erfolgen. Denn der Käufer trägt das Risiko, dass er die Anzahlung vom Verkäufer nicht mehr zurückerhält, wenn der Kaufvertrag – aus welchen Gründen auch immer – scheitert. Anzahlungen über 10.000 Euro muss der Notar zudem ebenfalls der Anti-Geldwäsche-Einheit melden.

Häufig gestellte Fragen

Nein, seit dem 1. April 2023 gilt in Deutschland ein Barzahlungsverbot für Immobiliengeschäfte.

Die Barzahlung hat keine Erfüllungswirkung, der Kaufpreis wird also weiterhin geschuldet. Der Käufer kann allerdings vom Verkäufer die erfolgte Barzahlung zurückfordern. Erfährt der Notar von der Barzahlung, muss er dies der zentralen Anti-Geldwäsche-Einheit melden.

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